SATZUNG
der Neustadter Stiftskantorei e.V

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Neustadter Stiftskantorei", gegründet 1854 als "Glockenverein" mit Sitz in Neustadt an der Weinstraße, eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat die Aufgaben, kirchenmusikalische und andere Literatur in Konzerten darzubieten und bei Gottesdiensten zu singen.

§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Ausschuss werden. Der Austritt ist schriftlich zu erklären und wird mit Ablauf des Kalenderjahres wirksam. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4 Beiträge
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Jahresbeitrags.

§ 5 Organe
1. Mitgliederversammlung
2. Ausschuss
3. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Sie muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung angekündigt werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfahig.

Aufgaben:
a. Entgegennahme des Chorleiter-Jahresberichts,
b. Entgegennahme des Geschäfts-und Kassenberichts,
c. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
d. Entlastung des Vorstands,
e. alle 2 Jahre Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Vereinsausschusses sowie jedes Jahr Wahl einer der beiden Rechnungsprüfer,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
g. Beschließen über Satzungsänderungen,
h. Beschließen über die Beiträge,
i. Beschließen über eine Auflösung des Vereins.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Stimmabgabe geschieht durch Handzeichen, es sei denn, ein Mitglied beantragt die geheime Abstimmung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von 2 Mitgliedern des Vorstands zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden. Sie muss stattfinden, wenn dies ein Viertel aller Mitglieder beantragt.

§ 7 Ausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus
a. dem Vorstand
b. dem Chorleiter
c. 6 Beisitzern


Aufgaben:
Der Ausschuss legt die Veranstaltungen des Vereins fest und wirkt bei dessen Durchführung mit.

§8 Vorstand 
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberchtigt. Er beruft unter Benennung der Tagesordnung die Mitgliederversammlung und Ausschusssitzungen ein und führt den Vorsitz. Bei der Führung der Vereinsgeschäfte unterstützen sich die Mitglieder des Vorstandes gegenseitig.

§9 Chorleiter

Der Chorleiter hat die Aufgaben:

a. Proben festzulegen und abzuhalten,
b. den Chor stimmbildnerisch zu schulen und künstlerisch zu fördern, 
c. die Auswahl der Literatur zu treffen und mit dem Ausschuss abzusprechen,
d. Solisten und Orchester für die Konzerte zu verpflichten und deren Proben zu regeln,
e. bei der Mitgliederversammlung über Projekte zu berichten. 

Der Chorleiter ist berechtigt:
a. Sängerinnen und Sänger, die bei der Vorbereitung eines Konzertes die Proben nicht ausreichend besucht haben, vom Mitsingen auszuschließen,
b. Notenmaterial nach Absprache mit dem Ausschuss anzuschaffen.

§ 10 Rechnungsprüfer
Die Prüfer haben die Führung der Vereinskasse auf Ordnungsmäßigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 11 Satzungsänderung
Vorschläge zu Änderungen und Ergänzungen der Satzung müssen allen Mitgliedern im Rahmen der Einberufung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
Dann kann eine Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In diesem Fall muss der Termin der Mitgliederversammlung den Mitgliedern einen Monat vorher bekanntgegeben werden. Dreiviertel der abgegebenen Stimmen müssen den Antrag bei der Mitgliederversammlung bejahen. Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu 
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Entscheidung trifft die auflösende Mitgliederversammlung nach Einwilligung des Finanzamts.

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung im März 1998 beschlossen. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.

 


Neustadt, 29.08.2017

(Rita Oberbeck, 1. Vorsitzende)